Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Wback. Ab-weichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2. Lieferbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Typenmuster sind unverbindlich. Sie kennzeichnen den allgemeinen Charakter der Ware, nicht aber deren Einzeleigenschaften. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen und Qualitäten sowie Toleranz in den Dimensionen, die bei der Herstellung und Verarbeitung der Rohstoffe technisch unvermeidlich sind, geben dem Auftraggeber kein Recht zur Beanstandung der Ware.
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich bestätigt wur-den. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unsere Werke ver-lassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die Vereinbarung von „Fixterminen“ schließen wir aus. Sie gelten grundsätzlich als nicht ver-einbart.
Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp-fen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernis-se, die außerhalb des Willens von Wback liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Um-stände sind auch dann von Wback nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie-genden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Wback in wichti-gen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
Auch nicht verschuldete Betriebsstörungen jeder Art und Liefererschwernisse, wie zum Bei-spiel Ausfall von Material- und Zutatenlieferungen und Energieversorgung, Wasser- und Feu-erschäden, nicht vorhersehbarer Ausfall von Maschinen und Anlagen, Naturereignisse und höhere Gewalt, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer an-gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Ver-trag ganz oder teilweise zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Wback dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
Der Auftraggeber kann von Wback die Erklärungen verlangen, ob Wback zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt Wback sich nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
Wback ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Der Auftraggeber darf solche nicht zu-rückweisen. In keinem Falle steht dem Auftraggeber insoweit ein Anspruch auf Schadenser-satz zu.
Hat Wback Lieferverzögerungen aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind Scha-densersatzansprüche des Auftraggebers ebenfalls ausgeschlossen.
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Transportunternehmer oder mit Verlassen des Werkes oder Lager von Wback auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen bzw. wenn Wback die Transportkosten trägt. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Auftraggeber überlassen. Verzögert sich der Ver-sand aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

3. Zahlungsbedingungen
Die von Wback angegebenen Preise verstehen sich Netto ab Werk, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Wback gewährt ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug, so-fern nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass Wback am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber die banküblichen Zinsen fällig. Wback kann in jedem Fall die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB verlangen.
Entschließt sich Wback zu einer Entgegennahme von Wechseln, erfolgt dies nur erfüllungs-halber und nicht an Erfüllung statt. Wback ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen. Wechselsteuern und Diskontspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutgebracht. Wback übernimmt keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Falle eines Wechselpro-testes, sei es eines Eigenakzeptes des Auftraggebers, sei es nicht sofortige Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden unsere Ansprüche aus allen laufenden Wechseln, unbeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.
Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein oder tritt nach Abschluss eines Ver-trages in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen Wback gegenüber - auch wenn diese aus anderen Verträgen stammen - nicht pünktlich und vereinbarungsgemäß nach, werden alle unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit der hereingenommenen Wechsel. Außerdem ist Wback berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag - auch nach teilwei-ser Erfüllung - zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unsere Leistungen zu verweigern, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Ei-gentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wback behält sich vor, auch noch nach Vertragsab-schluss über den Auftraggeber Auskünfte einzuholen.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur dann statthaft, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zahlungen haben nur dann Erfül-lungswirkung, wenn sie unmittelbar an Wback erfolgen. Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht entgegennehmen.

4. Gewährleistung, Haftung
Für Mängel der Lieferung haftet Wback unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Beanstandungen müssen binnen einer Frist von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als einwandfrei genehmigt. Gleiches gilt, wenn trotz Vorliegen von Mängeln mit der Verarbei-tung der Ware begonnen bzw. fortgefahren wird.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Wochenfrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, spätestens jedoch mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Gewährleistungsansprüche sind ausge-schlossen, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert und transportiert wurde.
Bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl unverzüglich den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache gegen Rückgabe der mangelhaften Ware liefern. Die Kosten der Nacherfüllung trägt Wback. Dies gilt nicht für vom Käufer verur-sachte erhöhte Aufwendungen; insbesondere hat Wback höhere Transportkosten nicht zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-treten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn Wback zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder im Falle der Lieferung einer neuen Sache diese auch mangelhaft ist.
Bemängelte Lieferungen dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis von Wback nicht weiter-verarbeitet oder bearbeitet werden und sind zur Beweissicherung ordnungsgemäß zu lagern. Eventuell aus bemängeltem Material schon hergestellte Ausfallstücke sind sicherzustellen.
Unsere Verarbeitungsempfehlungen sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall darauf zu überprüfen, ob sie für die besonderen Verhältnisse seines Verwendungszweckes anwend-bar sind. Technische Beratungen, Auskünfte und Verarbeitungsempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Zusicherungen sind damit nicht verbunden und können daraus nicht hergelei-tet werden. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Auftraggeber verantwortlich.
Dies schließt die Beachtung jeweils aktueller gesetzlicher und behördlicher Kennzeichnungs-pflichten (beispielsweise nach der Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) ein. Der Auf-traggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass Verpackungen und Folien, die nach Weisung des Auftraggebers von Wback bei der Herstellung der Waren zu verwenden sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Rechte Dritter verletzen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, Wback hat
- vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt,
- den Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen,
- eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder
- fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verstoßen.
Wback haftet außerdem wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Schadensersatzhaftung ist auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden begrenzt, es sei denn, Wback hat seine Pflichten vorsätzlich verletzt. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen Kardinalspflichten ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vor-hersehbaren Schadens begrenzt.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Waren geht erst mit der vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung auf den Auftraggeber über.
Im Falle der Verarbeitung der Ware oder Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber gilt Wback als Hersteller. Sollte die Ware zur Herstellung eines neuen Gegenstandes verwendet werden und zu dieser Herstellung mehrere Waren notwendig sein und diese ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sein, erhält Wback einen Mit-eigentumsanteil am neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der von Wback gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Auftraggeber, der Unternehmer ist, darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen. Er tritt für Fall des Wei-terverkaufs hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen den Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Kaufpreisforderung an Wback ab. Wback nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
Sollte der Wert der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren oder der abgetretenen Forde-rungen des Auftraggebers die Forderungen von Wback gegen ihn um mehr als 20 % über-steigen, wird Wback auf Verlangen die übersteigenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freige-ben.
Der Auftraggeber hat Wback über Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen, die die abgetretenen Forderungen oder das Vorbehaltseigentum betreffen, unver-züglich schriftlich zu informieren, damit Wback rechtzeitig geeignete juristische Schritte einlei-ten kann.

6. Schutzrechte, Kennzeichnungspflichten
Werden Gegenstände nach Angabe des Auftraggebers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung eines solchen Gegenstandes etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Auftraggeber Wback gegenüber haftbar. Ent-sprechendes gilt, wenn für die Waren nach Weisung des Auftraggebers Verpackungen oder Folien verwendet werden, die nicht den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften entspre-chen.
Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, Ausstat-tungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand ver-bleiben bei den Rechtsinhabern.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Ort, an dem die Ware übergeben wird, das heißt Bönen und, wenn die Ware in Leipheim übergeben wurde, Leipheim.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Hamm oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Wback und dem Auftraggeber gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz in Bönen/Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilwei-se unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Inhalt und wirt-schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, zu ersetzen.
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